
Formen der Abrechnung
Ich führe eine reine Privatpraxis und verfüge über keinen Kassensitz.
Eine Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen ist daher nicht möglich.
Meine psychotherapeutische Tätigkeit erfolgt ausschließlich online. Der aktuelle Tätigkeitsschwerpunkt befindet sich in Italien (Sizilien). Bitte beachten Sie, dass sich daraus im Einzelfall Besonderheiten hinsichtlich der Kostenübernahme ergeben können.
Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung:
Da ich staatlich approbierte Psychologische Psychotherapeutin bin, ist eine Abrechnung über private Krankenversicherungen sowie über Beihilfestellen grundsätzlich möglich. Ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme erfolgt, hängt von den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung ab.
Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme nicht garantiert werden kann, da meine Tätigkeit aktuell aus dem Ausland (Italien) erfolgt.
Ich empfehle daher ausdrücklich, vor Beginn der Behandlung mit Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle zu klären, ob und in welchem Umfang die Kosten für eine online durchgeführte Psychotherapie übernommen werden.
Für eine Therapiesitzung (50 Minuten) berechne ich gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP) ein Honorar von 180 €.
Dies entspricht dem 4,1-fachen Steigerungssatz und liegt damit über dem von vielen Versicherungen erstatteten 2,3-fachen Satz (100,55 €).
Bitte beachten Sie, dass es daher möglich ist, dass die Kosten nur anteilig oder nicht vollständig erstattet werden.
Abrechnung als Selbstzahler/in:
Unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch Versicherungen beträgt das Honorar für eine Therapiesitzung 180 € pro Sitzung (50 Minuten).
Beratende Leistungen
Beratende Leistungen wie Coaching, Paar- oder Familientherapie unterliegen nicht der Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP).
Diese Leistungen werden individuell vereinbart und können nicht von den Krankenkassen erstattet werden.
Das Honorar für beratende Leistungen beträgt 220€ für 50 Minuten.
Ausfallhonorar:
Bei einer kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin) ist eine Neuvergabe des Termins in der Regel nicht mehr möglich.
In diesen Fällen berechne ich das vereinbarte Therapiehonorar.
Die 48-Stunden-Frist bezieht sich auf Werktage, da am Wochenende keine Terminänderungen vorgenommen werden.